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   BGH, 13.10.2006 - V ZR 169/05   

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https://dejure.org/2006,8013
BGH, 13.10.2006 - V ZR 169/05 (https://dejure.org/2006,8013)
BGH, Entscheidung vom 13.10.2006 - V ZR 169/05 (https://dejure.org/2006,8013)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2006 - V ZR 169/05 (https://dejure.org/2006,8013)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Streit um die Geschäftsunfähigkeit eines Erblassers bei Abschluss des Übertragungsvertrages; Auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert der beiderseitigen Leistungen als Merkmal für ein wucherähnliches Rechtgeschäft; Verzug des Schuldners als Voraussetzung eines ...

  • Judicialis

    BGB § 138 Abs. 1; ; BGB § 151 Satz 1; ; BGB § 326 a.F.; ; BGB § 326 Abs. 1 a.F.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138 Abs. 1
    Sittenwidrigkeit eines Vertrages bei Ausnutzung der Hilflosigkeit und Unerfahrenheit des Vertragspartners

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sittenwidrigkeit eines Übertragungsvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sittenwidrigkeit eines Grundstücksübertragungsvertrags (IMR 2007, 1057)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.11.1982 - III ZR 61/81

    Nichtigkeit eines Kreditvertrages wegen Verstoßes gegen ein Gesetz - Nichtigkeit

    Auszug aus BGH, 13.10.2006 - V ZR 169/05
    Ein gegenseitiger Vertrag kann auch dann gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn zwischen dem Wert der Leistungen, zu denen sich die Vertragsparteien verpflichtet haben, kein auffälliges Missverhältnis besteht, der begünstigte Vertragspartner jedoch in subjektiv vorwerfbarer Weise die Unerfahrenheit oder Schwäche des Benachteiligten ausnutzt und weitere sittlich vorwerfbare Umstände hinzutreten (vgl. BGH, Urt. v. 25. März 1966, VIII ZR 225/65, NJW 1966, 1451; Urt. v. 18. November 1982, III ZR 61/81, NJW 1983, 868, 870).
  • BGH, 25.03.1966 - VIII ZR 225/65
    Auszug aus BGH, 13.10.2006 - V ZR 169/05
    Ein gegenseitiger Vertrag kann auch dann gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn zwischen dem Wert der Leistungen, zu denen sich die Vertragsparteien verpflichtet haben, kein auffälliges Missverhältnis besteht, der begünstigte Vertragspartner jedoch in subjektiv vorwerfbarer Weise die Unerfahrenheit oder Schwäche des Benachteiligten ausnutzt und weitere sittlich vorwerfbare Umstände hinzutreten (vgl. BGH, Urt. v. 25. März 1966, VIII ZR 225/65, NJW 1966, 1451; Urt. v. 18. November 1982, III ZR 61/81, NJW 1983, 868, 870).
  • OLG Düsseldorf, 17.04.2015 - 22 U 157/14

    Voraussetzungen einer Pflicht des Unternehmers zu Hinweisen wegen der Art der

    Da alle vom Senat vorstehend erörterten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte bereits Gegenstand der schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien in beiden Instanzen waren (vgl. BGH, Urteil vom 19.08.2010, VII ZR 113/09, NJW 2010, 3089 ; BGH, Urteil vom 21.10.2005, V ZR 169/05, NJW-RR 2006, 235 ; Zöller-Greger, a.a.O., § 139, Rn 6/6a mwN) und es sich bei den vorstehenden Ausführungen des Senats zu Ziff. II.5.
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